Meine Mandanten sind Abkömmlinge eines Erblassers, die nur wenig Kontakt zum Vater hatten. Die Stiefmutter kennt den Nachlass und hält diesen in Ihrem Besitz. Sie möchte keinen Kontakt zu den Mandanten haben. Die Mandanten wissen nicht, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen. Die Zusammensetzung des Nachlasses ist ihnen nicht bekannt.
Also schreibe ich das zuständige Nachlassgericht an. Ich frage, ob Nachlassvorgänge vorhanden sind und bitte in diesem Fall um Akteneinsicht.
Tatsächlich erhalte ich schon nach kurzer Zeit die Mitteilung, dass die Akteneinsicht genehmigt wird. Wegen der Eilbedürftigkeit fahre ich gleich am nächsten Tag zum Nachlassgericht. Der Mitarbeiter der Geschäftsstelle legt mir eine sehr dünne Akte vor.
Große Überraschung: Die Akte enthält nur mein Schreiben mit den anliegenden Vollmachten.
Der Rechtspfleger hatte also Aktenanlage nach Eingang meines Schreibens verfügt und mir dann Einsichtnahme in die nun vorhandene Nachlassakte gewährt. Ein Schelm wer …
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich für diese Sinnlosigkeit entschuldigt; ihnen war die Situation mehr als peinlich.
Mir ist auf dem Rückweg ins Büro das „Klopslied“ in den Sinn gekommen:
Ick sitze da un‘ esse Klops
uff eemal klopp’s
Ick kieke, staune, wundre mir,
uff eemal jeht se uff die Tür.
Nanu, denk ick, ick denk nanu
jetz isse uff, erscht war se zu!
Ick jehe raus und blicke
und wer steht draußen? Icke!



