Wenn das Gesetz nicht ganz passt – der Verfahrenspfleger im Nachlassverfahren
Ein Beitrag für die Praxis | Rechtsanwalt Hamberger
Sie sitzen am Schreibtisch, vor Ihnen ein Genehmigungsverfahren mit unbekannten Erben. Der Nachlasspfleger hat beantragt, ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Alles scheint klar – bis die Frage auftaucht: Müssen wir hier eigentlich einen Verfahrenspfleger bestellen?
Und schon beginnt die eigentliche Herausforderung: Das Gesetz schweigt. Oder fast.
Zwei Personen, zwei Rollen – und oft Verwechslungsgefahr
Bevor wir ins Detail gehen, eine Unterscheidung, die in der Praxis immer wieder Kopfzerbrechen bereitet:
Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Er sichert und verwaltet den Nachlass, ermittelt die Erben und vertritt sie nach außen. Seine Rechtsgrundlage: §§ 1960, 1961 BGB. Seine Vergütung: § 1888 BGB i.V.m. dem VBVG.
Der Verfahrenspfleger dagegen ist kein gesetzlicher Vertreter. Er ist die Stimme im Verfahren, er bringt die Interessen, Wünsche oder den mutmaßlichen Willen der Betroffenen ins gerichtliche Verfahren ein. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Kurz gesagt: Der Nachlasspfleger handelt für die Erben. Der Verfahrenspfleger spricht für sie – im Verfahren.
Diese Unterscheidung klingt simpel. Aber sie hat weitreichende Konsequenzen für die Bestellung, die Vergütung und die Frage, wer am Ende zahlt.
Das eigentliche Problem: Die Vorschriften passen nicht wirklich
Hier wird es interessant.
Für den Verfahrenspfleger im Nachlassverfahren gibt es keine eigene, maßgeschneiderte Regelung. Stattdessen verweist § 340 Nr. 1 FamFG auf § 276 FamFG – eine Norm, die eigentlich für Betreuungssachen geschrieben wurde.
Das klingt nach einer technischen Kleinigkeit. Ist es aber nicht. Denn dieser Verweis zieht eine ganze Kette von Konsequenzen nach sich:
- Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach § 277 FamFG – einer Vorschrift, die ebenfalls ursprünglich nicht für Nachlasssachen gedacht war.
- Das Beschwerderecht der Staatskasse und die dazugehörigen Fristen musste der BGH erst durch Analogie aus dem Betreuungsrecht herleiten.
- Wo das Gesetz schweigt, müssen Gerichte Lücken durch Systemdenken schließen – mit allen Risiken, die das mit sich bringt.
Der Bundesgerichtshof hat das zuletzt in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 (IV ZB 30/24) deutlich gemacht. Und seine Antwort lautet: Die Vorschriften passen nicht von alleine – sie müssen passend gemacht werden.
Was das für die Praxis bedeutet
Wann muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden?
Über § 276 Abs. 1 FamFG gilt: Ein Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn es zur wirksamen Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Besonders relevant im Nachlassverfahren:
- Genehmigungsverfahren mit unbekannten Erben – hier ist ein Verfahrenspfleger sogar zwingend zu bestellen, damit der Genehmigungsbeschluss überhaupt wirksam bekannt gegeben werden kann.
- Interessenkonflikt des Nachlasspflegers – wenn der Nachlasspfleger selbst Antragsteller ist und das Genehmigungsverfahren seine eigenen Interessen berührt.
- Verzicht auf persönliche Anhörung oder geplante Maßnahmen gegen den mutmaßlichen Willen der Betroffenen.
Wird kein Verfahrenspfleger bestellt, muss das begründet werden. Und: Wird der Betroffene bereits durch einen Rechtsanwalt oder geeigneten Bevollmächtigten vertreten, kann auf die Bestellung verzichtet werden.
Was kostet das – und wer zahlt?
Die Kosten des Verfahrenspflegers gelten als Gerichtskosten und werden von der Staatskasse getragen.
- Ehrenamtliche Verfahrenspfleger erhalten Aufwendungsersatz und auf Antrag eine Pauschale von 39 Euro pro Stunde.
- Berufsmäßige Verfahrenspfleger erhalten eine „angemessene“ Vergütung – je nach Qualifikation.
- Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger rechnen nach dem RVG ab.
Achtung: Diese Vergütungsregeln gelten nur für den Verfahrenspfleger – nicht für den Nachlasspfleger. Die beiden Vergütungssysteme sind strikt getrennt.
Der BGH und die Fristenfrage: Ein Lehrstück über Analogie
Der Beschluss IV ZB 30/24 zeigt exemplarisch, was passiert, wenn das Gesetz keine klare Antwort gibt.
Die Frage: Wann beginnt die Beschwerdefrist für die Staatskasse, wenn eine Nachlasspflegervergütung festgesetzt wird?
Die Antwort des BGH – vereinfacht:
- § 304 Abs. 2 FamFG (eigentlich für Betreuungsverfahren) wird analog auf Nachlasspflegschaften angewendet – weil eine planwidrige Gesetzeslücke besteht.
- Die allgemeine Auffangregel des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Rechtskraft nach 8 Monaten) greift nicht, wenn die Staatskasse im ersten Rechtszug gar nicht beteiligt war.
- Vergütungsbeschlüsse müssen direkt an den Bezirksrevisor adressiert werden – mit einem klar erkennbaren Mitteilungswillen. Nur dann beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.
Was steckt dahinter? Eine einfache, aber folgenreiche Erkenntnis: Wer im Nachlassverfahren Vergütungen festsetzt, muss wissen, wie die Beteiligung der Staatskasse funktioniert – sonst laufen Fristen ins Leere oder beginnen gar nicht erst.
Eine kurze Checkliste für den Alltag
Für Nachlassgerichte und Nachlasspfleger lassen sich aus alldem ein paar einfache Leitlinien ableiten:
| Situation | Handlungsbedarf |
|---|---|
| Genehmigungsverfahren mit unbekannten Erben | Verfahrenspfleger zwingend bestellen |
| Nachlasspfleger ist selbst Antragsteller | Interessenkonflikt prüfen → Verfahrenspfleger bestellen |
| Vergütungsfestsetzung zu Lasten der Staatskasse | Beschluss direkt an Bezirksrevisor, klarer Mitteilungswille |
| Keine Bestellung eines Verfahrenspflegers | Entscheidung begründen |
Fazit: Wichtig, aber im Gesetz nur „indirekt“ geregelt
Der Verfahrenspfleger ist kein Randphänomen des Nachlassrechts. Er ist ein zentrales Instrument, um die Interessen schwacher oder unbekannter Beteiligter zu schützen – gerade dann, wenn niemand sonst für sie sprechen kann.
Aber das Gesetz hat ihm keinen eigenen Platz eingeräumt. Wer mit Nachlassverfahren arbeitet, muss das Zusammenspiel von FamFG-Verweisungen, Analogien und BGH-Rechtsprechung kennen – und verstehen, dass hier an mehreren Stellen mit juristischem Augenmaß nachgeholfen werden muss.
Wie genau das in der Praxis gelingt und welche weiteren Fragen der BGH-Beschluss vom 25. Februar 2026 aufwirft – beleuchten wir in unserem nächsten Beitrag.
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